Satzung der Behinderten-Sportgemeinschaft Borken e.V.

 

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Die Gemeinschaft führt den Namen: Behinderten-Sportgemeinschaft Borken e.V., 
    abgekürzt: BSG Borken e.V.

    Sie wurde am 02.07.1960 unter den Namen Versehrten-Sport-Gemeinschaft Borken gegründet.

  2. Der Sitz der Gemeinschaft ist Borken (Westf.).

  3. Die Gemeinschaft ist Mitglied im Stadtsportverband Borken und im Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein Westfalen e.V.

  4. Der Zweck der Gemeinschaft ist die Förderung der Leibesübungen für Behinderte zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft, Steigerung der Leistungsfähigkeit und Lebensfreude.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Die Gemeinschaft erstrebt die Verwirklichung ihrer Ziele durch die

    a) Erfassung möglichst vieler behinderter Männer, Frauen und Jugendlicher zu regelmäßigen Leibesübungen und körperlicher Ertüchtigung, 

    b) Pflege des Wettkampfgedankens in einer Form, die den Behinderungen angemessen ist. Über die Art und den Umfang der Beteiligung am Sport entscheidet ggf. der Sportarzt. 

    c) Durchführung anderer geeigneter Veranstaltungen.

 

§2 Mitgliedschaft 

  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    Die Mitgliedschaft beginnt zum Ersten des folgenden Monats.

  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Antragstellerin/dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

  4. Der Vorstand kann Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der BSG.

  6. Der Austritte erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Erklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

 

§3 Ausschluss

  1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. 

    Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt die Anrufung der ordentlichen Gerichte offen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§4 Mitgliedsbeitrag 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§5 Organe

Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

 

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) dem Geschäftsführer, der auch Schriftführer ist
    e) dem Sozialwart und
    f) dem Sportwart.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen. Die Amtszeit des dann zu wählenden neuen Vorstandsmitgliedes endet mit der der übrigen Mitglieder.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

    Die Vertretung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden in Verbindung mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden, die im Einzelfall nicht nachgewiesen werden muss, tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied.

  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§7 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Auch den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Im übrigen haben ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei haben alle das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassen- und Prüfberichts
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Wahl eines Wahlleiters für die Vorstandswahl
    d) die Wahl des Vorstandes
    e) die Wahl von zwei Kassenprüfern, sowie eines Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren. Die unmittelbare Wiederwahl von einem der beiden Kassenprüfer ist zulässig. Die Amtszeit eines Kassenprüfers darf nicht länger als vier Jahre hintereinander betragen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des     Vorstandes sein.
    f) Festsetzung von Beträgen und deren Fälligkeit
    g) Änderung der Satzung
    h) Auflösung des Vereins
    i) Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

  5. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.

  6. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor dem gesetzten Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Über Anträge und Änderungen der Satzung, auf Auflösung des Vereins und auf Abwahl des Vorstandes, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung bekannt gegeben wurden, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  9. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sofern sie nicht aus anderen Gründen als Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder geschäftsunfähig sind. Für ein nicht stimmberechtigtes Mitglied über dessen gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus.

  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültig Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§10 Auflösung

  1. Die Gemeinschaft kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  2. Die Versammlung zum Zwecke der Beschlussfassung über eine Auflösung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Andernfalls ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen und durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung alter Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen des Vereins an die Stadt Borken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Behindertensports zu verwenden hat.

 

§11 Gültigkeit

Diese Satzung ist beschlossen worden am 31.01.2015 und wurde am 10.12.2015 ins Vereinsregister Coesfeld eingetragen.